für Unternehmensberatung, Interim Management und Arbeitsvermittlung
PIRKELBAUER CONSULTING e.U.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Gerhard Pirkelbauer
Stand: September 2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen PIRKELBAUER CONSULTING e.U., Inhaber Dipl.-Wirtsch.-Ing. Gerhard Pirkelbauer, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.
1.3 Gegenstand der Leistungen können insbesondere Unternehmensberatung und Produktionsmanagement, Interim Management sowie Arbeitsvermittlung sein. Art, Umfang, Dauer, Leistungsort und Vergütung des jeweiligen Auftrags ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung.
1.4 Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser AGB gelten nur für den jeweiligen Auftrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Anwendung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.6 Diese AGB gelten für künftige Aufträge, wenn ihre Geltung im jeweiligen Vertrag vereinbart oder im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ausdrücklich als Grundlage für weitere Aufträge festgelegt wurde.
2.1 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung einer Vereinbarung, schriftliche Auftragsbestätigung oder durch eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung zustande.
2.2 Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Leistung. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und können gesondert verrechnet werden.
2.3 Änderungen der Aufgabenstellung, zusätzliche Anforderungen oder nachträgliche Erweiterungen durch den Auftraggeber können Auswirkungen auf Termine, Ressourcen und Vergütung haben.
2.4 Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich persönlich. Soweit es für einzelne fachlich abgegrenzte Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber geeignete Dritte beiziehen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt davon unberührt.
2.5 Soweit im Zuge der Leistungserbringung personenbezogene Daten durch Dritte verarbeitet werden, werden die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen getroffen.
3.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und sonstigen Voraussetzungen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
3.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen, Vorgänge oder Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
3.3 Der Auftragnehmer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber oder von diesem benannten Personen übermittelten Angaben richtig und vollständig sind, sofern deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht offensichtlich ist.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und gegebenenfalls bestehende Arbeitnehmervertretungen rechtzeitig über die Tätigkeit des Auftragnehmers informiert werden, soweit dies erforderlich ist.
3.5 Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer entsprechenden Anpassung von Terminen und Vergütung führen.
4.1 Beratungsleistungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Informationen und der vereinbarten Aufgabenstellung erbracht.
4.2 Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen oder betrieblichen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
4.3 Empfehlungen, Analysen, Konzepte und Maßnahmenvorschläge dienen als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber. Die Entscheidung über deren Umsetzung und die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen verbleiben beim Auftraggeber, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis auf den Auftragnehmer übertragen wurde.
4.4 Soweit sich Rahmenbedingungen oder die zugrunde gelegten Informationen nach Erstellung einer Analyse, Empfehlung oder sonstigen Leistung ändern, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits erbrachte Leistungen ohne gesonderten Auftrag zu aktualisieren.
5.1 Inhalt, Dauer, zeitlicher Umfang, Aufgabenbereich, Verantwortlichkeiten und Vergütung eines Interim-Mandats werden im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
5.2 Die Parteien beabsichtigen mit einem Interim-Mandat die Erbringung einer selbständigen unternehmerischen Leistung und nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Maßgeblich bleibt jedoch die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des jeweiligen Mandats.
5.3 Organisatorische Abstimmungen, betriebliche Regelungen, Sicherheitsbestimmungen und vereinbarte Projekt- oder Unternehmensziele sind vom Auftragnehmer im Rahmen des Mandats zu berücksichtigen.
5.4 Vertretungs-, Zeichnungs-, Personal-, Budget- oder sonstige rechtsgeschäftliche Befugnisse bestehen nur, soweit diese dem Auftragnehmer ausdrücklich eingeräumt wurden. Vollmachten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
5.5 Der Auftraggeber bleibt für seine gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern verantwortlich, insbesondere für arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Verpflichtungen.5
5.6 Entscheidungen oder Handlungen außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Verantwortungs- und Vollmachtbereichs bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
6.1 Der Auftragnehmer erbringt Arbeitsvermittlung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung. Ziel ist die Zusammenführung geeigneter Kandidaten mit dem Auftraggeber zur Begründung eines Beschäftigungs- oder sonstigen vereinbarten Vertragsverhältnisses.
6.2 Die Arbeitsvermittlung ist für Kandidaten kostenlos. Die Vergütung für die Vermittlungsleistung wird ausschließlich mit dem Auftraggeber vereinbart.
6.3 Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers das Anforderungsprofil, sucht und beurteilt potenziell geeignete Kandidaten und stellt ausgewählte Kandidaten dem Auftraggeber vor. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vermittlungsauftrag.
6.4 Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Suche und Auswahl wesentlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Aufgabenstellung, Anforderungen, Qualifikation, Beschäftigungsumfang, Entlohnung und sonstige Rahmenbedingungen der zu besetzenden Position.
6.5 Die endgültige Auswahlentscheidung trifft der Auftraggeber. Er ist verpflichtet, die für seine Entscheidung erforderliche Eignung, Qualifikation und gegebenenfalls erforderliche arbeits- oder aufenthaltsrechtliche Berechtigung des Kandidaten eigenständig zu prüfen.
6.6 Angaben in Kandidatenprofilen, Lebensläufen, Zeugnissen oder sonstigen Unterlagen beruhen grundsätzlich auf Informationen der Kandidaten oder Dritter. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit, soweit deren Unrichtigkeit nicht bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt hätte erkannt werden müssen.
6.7 Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Präsentation einer bestimmten Anzahl von Kandidaten oder auf die erfolgreiche Besetzung einer Position besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.1 Höhe und Berechnungsgrundlage des Vermittlungshonorars werden im jeweiligen Angebot oder Vermittlungsauftrag vereinbart. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn zwischen einem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten und dem Auftraggeber ein Arbeits-, Dienst-, Werk-, Beratungs- oder sonstiges wirtschaftlich vergleichbares Vertragsverhältnis zustande kommt, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit.
7.3 Gleiches gilt, wenn das Vertragsverhältnis mit einem mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zustande kommt.
7.4 Wird ein vom Auftragnehmer vorgestellter Kandidat vom Auftraggeber einem Dritten namhaft gemacht oder werden dessen Unterlagen an einen Dritten weitergegeben und kommt infolgedessen ein Vertragsverhältnis mit diesem Dritten zustande, entsteht ebenfalls der vereinbarte Honoraranspruch.
7.5 Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaliger Vorstellung des Kandidaten ein Vertragsverhältnis im Sinne dieses Abschnitts zustande kommt, auch wenn der konkrete Vermittlungsauftrag zwischenzeitlich beendet wurde.
7.6 War ein vorgestellter Kandidat dem Auftraggeber bereits vor der Vorstellung durch den Auftragnehmer aus einem konkreten laufenden Bewerbungs- oder Auswahlverfahren bekannt, hat der Auftraggeber dies innerhalb von fünf Werktagen nach der Vorstellung schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. In diesem Fall besteht für diese Vorstellung kein Vermittlungshonorar, sofern die spätere Beschäftigung nicht überwiegend auf die Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
7.7 Etwaige Nachbesetzungs-, Garantie- oder Rückvergütungsregelungen bestehen ausschließlich, wenn diese im jeweiligen Vermittlungsauftrag ausdrücklich vereinbart wurden.
8.1 Vom Auftragnehmer übermittelte Kandidatenunterlagen und personenbezogene Daten dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für das konkrete Auswahl- und Besetzungsverfahren verwendet werden.
8.2 Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für das konkrete Auswahlverfahren erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Die Weitergabe an Dritte zum Zweck einer eigenen Personalbesetzung ohne Einbindung des Auftragnehmers berührt den Honoraranspruch gemäß Punkt 7.
8.3 Kandidatenunterlagen, die nicht zu einem Vertragsverhältnis führen, sind nach Wegfall des Verarbeitungszwecks zu löschen oder zu vernichten, soweit keine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur weiteren Speicherung besteht.
8.4 Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
9.1 Die Vergütung für Unternehmensberatung und Interim Management richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag und kann insbesondere als Tages-, Stunden-, Projekt- oder Pauschalhonorar vereinbart werden.
9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Leistungsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und angemessene Akontozahlungen zu verlangen.
9.3 Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Barauslagen, Spesen und sonstige Nebenkosten werden nach Maßgabe des jeweiligen Angebots oder Einzelvertrags verrechnet.
9.4 Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.
9.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
9.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Auftraggeber hat außerdem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen und angemessenen Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
9.7 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolgloser angemessener Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge auszusetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
9.8 Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
10.1 Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden, bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers im gesetzlich zulässigen Umfang unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bestehen.
10.2 Dies gilt insbesondere für verbindlich vereinbarte und für den Auftraggeber reservierte Leistungszeiträume.
10.3 Abweichende Storno-, Verschiebungs- oder Kündigungsregelungen können im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag festgelegt werden und gehen diesen Bestimmungen vor.
11.1 Urheberrechte und sonstige geistige Eigentumsrechte an vom Auftragnehmer erstellten Konzepten, Analysen, Berichten, Präsentationen, Modellen, Methoden, Vorlagen, Berechnungen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm im Rahmen des jeweiligen Auftrags übergebenen Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt für eigene betriebliche Zwecke zu verwenden. Allgemeine Methoden, Modelle, Vorlagen, Strukturen und das zugrunde liegende Know-how des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer und können von diesem auch für andere Auftraggeber genutzt werden.
11.3 Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Unternehmen oder andere als die vereinbarten Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern sich eine entsprechende Berechtigung nicht bereits aus dem Vertragszweck ergibt.
11.4 Für Veränderungen, Weiterverwendungen oder Nutzungen außerhalb des vereinbarten Zwecks übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich erkennbare Informationen geheim zu halten.
12.2 Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
12.3 Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich allgemein bekannt waren oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
12.4 Personen, deren sich eine Vertragspartei zur Vertragserfüllung bedient, sind entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
12.5 Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz oder die Verwendung von Firmenname, Marke oder Logo des Auftraggebers erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
13.1 Beide Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
13.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines konkreten Mandats personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, wird erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geschlossen.
13.3 Weitergehende Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer werden gesondert in den jeweiligen Datenschutzinformationen bereitgestellt.
14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, von ihm zu vertretende und ordnungsgemäß geltend gemachte Mängel seiner Leistung zunächst innerhalb angemessener Frist zu beheben, soweit eine Verbesserung möglich und zumutbar ist.
14.2 Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung.
14.3 Für Umstände und Ergebnisse, die außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, wird keine Gewähr übernommen.
14.4 Für die erfolgreiche Besetzung einer Position, die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses oder das zukünftige Verhalten und die Leistung eines vermittelten Kandidaten besteht keine Gewähr, sofern im jeweiligen Vermittlungsauftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
15.1 Der Auftragnehmer haftet – ausgenommen bei Personenschäden – nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
15.2 Dies gilt sinngemäß für Schäden, die durch Mitarbeiter oder vom Auftragnehmer beigezogene Dritte verursacht wurden.
15.3 Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
15.4 Unternehmerische Entscheidungen sowie die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen des Auftragnehmers liegen, soweit im jeweiligen Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg solcher Entscheidungen. Eine Haftung für eigene Pflichtverletzungen des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den übrigen Haftungsbestimmungen dieser AGB.
15.5 Im Bereich der Arbeitsvermittlung liegt die endgültige Auswahl- und Einstellungsentscheidung beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Verhalten oder die spätere Arbeitsleistung eines vermittelten Kandidaten.
15.6 Schadenersatzansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.
16.1 Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.1
16.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
16.3 Dauert eine solche Behinderung so lange an, dass die Fortsetzung des Vertrags für eine Partei unzumutbar wird, können die Parteien eine Anpassung oder Beendigung des betroffenen Auftrags vereinbaren. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
17.1 Projektbezogene Aufträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
17.2 Dauer und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten von Interim-, Beratungs- oder Vermittlungsmandaten richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
17.3 Beide Vertragsparteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden.
17.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Nachfrist erheblich verletzt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem anderen gewichtigen Grund unzumutbar ist.
17.5 Bis zum Zeitpunkt der Beendigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind zu vergüten. Weitergehende Honoraransprüche nach diesen AGB oder dem jeweiligen Einzelvertrag bleiben unberührt.
17.6 Die Bestimmungen über Vermittlungshonorare für bereits vorgestellte Kandidaten, Vertraulichkeit, Datenschutz, geistiges Eigentum und Haftung gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort, soweit dies ihrem Zweck entspricht.
18.1 Vertragsrelevante Mitteilungen können schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene Geschäfts- bzw. E-Mail-Adresse der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen.
18.2 Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit zumindest in Textform festgehalten werden.
18.3 Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
19.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
19.2 Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird.
19.3 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig und ausdrücklich im jeweiligen Vertrag vereinbart – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Unternehmenssitz des Auftragnehmers vereinbart.
20.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
20.2 Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit die Parteien keine zulässige abweichende Vereinbarung treffen.
20.3 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung dieser AGB.